Hier finden Sie die AGB der Firma Palm GmbH, 56357 Gemmerich. Bitte beachten Sie, dass für Geschäftskunden und Verbraucher jeweils unterschiedliche AGB gelten.
(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB); AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden unsere vertragliche Verpflichtung vorbehaltlos erfüllen.
(2) Unsere AGB gelten nur gegenüber einem Unternehmer (§§310 I, 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ist das gewollt? Sofern unser Angebot im Rahmen einer Ausschreibung nach der VOB/A oder sonstigen öffentlichen Vergabeverfahren abgegeben wird, gelten unsere AGB nur nachrangig zu den Ausschreibungs- oder Vergabebedingungen. Bei Widersprüchen zwischen den Ausschreibungsbedingungen und unseren AGB gelten in den betroffenen Punkten nur die Ausschreibungs- oder Vergabebedingungen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zur Änderung des Vertrags oder zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind zu beweiszwecken schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu Beweiszwecken der Textform.
(5) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
(6) Unser Geschäftssitz ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, aus seiner Durchführung und etwaiger Rückabwicklung. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag und einer etwaigen Rückabwicklung ist unser Geschäftssitz.
(7) Der Vertrag unterliegt dem deutschen Sachrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(1) Unser Angebot ist bis zum Zugang der Annahmeerklärung des Kunden bei uns freibleibend.
(2) Die vor dem Angebot abgegebenen Unterlagen, wie Werbebroschüren u.ä. sowie die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind grundsätzlich nur annähernd maß- und gewichtsgenau und sind nachrangig zum Leistungsbeschrieb in unserem Angebot, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich und vorrangig bezeichnet sind. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsbeschrieb und den genannten Unterlagen geht der Leistungsbeschrieb im Angebot vor. Gleiches gilt für Angaben in der Werbung.
(3) Ist die Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen, es sei denn, eine kürzere oder längere Bindungsfrist ist im Einzelfall schriftlich vereinbart. Die Annahme erfolgt mindestens in Textform; sie liegt spätestens in dem Beginn der Leistungserbringung durch uns.
4) An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne oder sonstige Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
(5) Wird der Vertrag durch einen Stellvertreter von uns, der nicht gesetzlich Vertreter oder Prokurist ist, vermittelt oder abgeschlossen, ist seine Wirksamkeit von unserer mindestens in Textform abgegebenen Bestätigung abhängig; für den Inhalt des Vertrages ist die Bestätigung maßgeblich.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Transport; diese sind gesondert zu zahlen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Ggf. bei Verbrauchern angepasst. Die Endpreise verstehen sich ab unserem Sitz und inkl. Mehrwertsteuer.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung, die angemessene Abschlagszahlungen vorsehen, nichts anderes ergibt, ist der Preis für unsere Lieferungen und Leistungen ohne Abzug einschließlich des Preises für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sofort nach Erhalt der Rechnung fällig; der Kunde gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er den fälligen Rechnungsbetrag nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung oder Entgegennahme unserer Leistung zahlt und wir den Kunden auf diese Folge in der Rechnung hingewiesen haben. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, gilt §288 BGB.
(3) Sofern zwischen Vertragsschluss und dem vertraglich vorgesehenen Termin zur Lieferung/Montage einer Photovoltaikanlage mehr als vier Monate liegen, können wir den auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preis nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Kosten für die Beschaffung der Bestandteile der Anlage erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen, wie z.B. die auf die Montage der Anlage entfallenden Personalkosten. Steigerungen bei einem Bestandteil, z.B. den Photovoltaikmodule, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten bei anderen Bestandteilen der Anlage oder auf die Anlage bezogener Kosten erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von uns die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen bei anderen Bestandteilen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Erhöht sich der Preis der Lieferung und Montage der Anlage für den Kunden um mehr als 20%, kann der Kunde ohne weitere Verpflichtungen vom Vertrag zurücktreten; auch wir schulden in diesem Fall keinen Schadensersatz.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund von Mangelgewährleistung aus dem vorliegenden Vertrag. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts unter den zuvor genannten Bedingungen insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(1) Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück, nimmt er die Ware binnen der vereinbarte oder ansonsten einer in der Anzeige über die Versand- oder Montagebereitschaft gesetzten angemessenen Frist nicht ab oder können wir die vertraglich geschuldeten Leistungen deswegen nicht erbringen, weil die zur Ausführung notwendige Mitwirkung des Kunden oder Materialgestellungen ausbleiben oder ungeeignet sind, können wir unsererseits nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz fordern.
(2) In dem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(3) Als Schadensersatz schuldet der Kunde 20& des Nettorechnungsbetrages; können wir den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen, ist Ersatz dieses Schaden geschuldet. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringer Schaden einstanden ist.
(1) Soweit nicht ausdrücklich verbindliche Lieferung- oder Leistungstermine vereinbart sind, sind angegebene Zeiträume nur unverbindlich. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die Vorlage etwaiger genehmigter Planunterlagen voraus, die von Seiten des Kunden erforderlich und zu beschaffen sind.
(2) Die Liefer- und Leistungszeit verlängert sich um die Zeit, in der wir von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, betroffen sind, wozu auch gehört, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Lieferung oder Fertigstellung unserer Leistungen erforderlich sind, aufgrund der vorgenannten Maßnahmen verspätet liefert. Gleiches gilt bei sonstigen unvorhergesehenen außergewöhnlichen Ereignissen, auf die wir keinen Einfluss nehmen können, wie insbesondere fremdverursachte erhebliche Betriebsstörungen bei uns oder einem Zulieferer erforderlicher Teile.
(3) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, so beschränkt sich ein möglicher Anspruch auf Ersatz der Verzögerungsschäden auf maximal 10% des Nettolieferwertes. Stellt der Verzug eine wesentliche Pflichtverletzung dar und geraten wir leicht fahrlässig in Verzug, ist der Anspruch auf Ersatz des vertragstypischen voraussehbaren Schadens beschränkt. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
(4 )Setzt unser Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen dem Besteller nur zu, wenn die Verzögerung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder einen Schaden an Leben, Gesundheit oder dem Körper betrifft; stellt die Verzögerung eine vertragswesentliche Pflichtverletzung dar, haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Die Einhaltung unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflicht voraus.
(6) Kommt der Kunde in den Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, so sind wir berechtigt, nach einer angemessenen und fruchtlosen Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Der Schadensersatz ist in Höhe von 20 % des Nettowarenwertes geschuldet. Wir können im Einzelfall einen höheren Schadensersatz geltend machen, wenn wir den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(7) Teillieferungen sind uns nach vorheriger Ankündigung auch vor dem vereinbarten Liefertermin möglich es sei denn, der Kunde widerspricht der Lieferung unverzüglich nach Eingang der Mitteilung über die Teillieferung; Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
(1) Änderungen der Konstruktion der Form der Teile, die auf einer nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen technischen Verbesserung oder auf eine nach Vertragsschluss in Kraft getretenen gesetzlichen Anordnung oder DIN/EN-Normung beruhen, bleiben auch nach Vertragsabschluss zulässig, sofern der Liefergegenstand hierdurch nicht wesentlich verändert wird und die Veränderung dem Besteller zuzumuten ist. Ansonsten können beide Parteien ohne Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten.
(1) Sofern es sich um einen Kaufvertrag handelt und sich auf der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk” vereinbart. Sofern abweichend davon ausdrücklich eine Lieferung „frei Haus“ vereinbart wurde, ändert dies nichts am Gefahrübergang mit der Übergabe der Ware an den Transporteur.
(2) Der Transport erfolgt außer im Fall ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Kunden. Wir werden die Ware in geeigneter Weise verpacken; für Schäden an der Ware einschließlich etwaiger Kontaminierungen oder Verunreinigungen haften wir nicht, es sei denn, wir hätten diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.
(3) Zur Wahrung der Rechte aus dem Transportvertrag ist der Kunde verpflichtet, die Ware nach Erhalt unter Beachtung des §438 HGB oder, soweit einschlägig, des Art. 30 CMR unverzüglich zu prüfen und äußerlich erkennbare Transportschäden bei der Ablieferung, nicht äußerlich erkennbare Transportschäden unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche ab Erhalt der Ware, zu rügen. Auf Wunsch des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Waren bis zum Eingang der Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich mindestens in Textform erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten und unter Verrechnung gemäß §§ 366 f. BGB – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall, soweit er diesen mindestens fahrlässig (mit-)verursacht hat.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Für die durch Verarbeitung/Verbindung entstehende Sache gilt Abs. 2 entsprechend.
(6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(1) Nur die in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag enthaltene Beschreibungen der Leistung ist maßgeblich für die Festlegung der vertraglichen Anforderungen an die Ware oder Beschaffenheit unserer Leistung. Der Verschleiß, der durch den Einsatz und die Benutzung der verkauften und/oder eingebauten Sache verursacht ist, stellt keinen Mangel dar. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und die Zusage als „Garantie“ bezeichnet ist. Handelsübliche Differenzen bei Maß- und Gewichtsangaben stellen keinen Mangel dar.
(2) Keine Gewährleistung übernehmen wir für vom Kunden bereitgestelltes Material oder von Ihm erbrachte Vorleistungen. Unserer Verpflichtungen, das bereitgestellte Material oder die Vorleistungen darauf zu überprüfen, ob sie im Rahmen unserer Leistungen für die Erreichung der vertraglichen Beschaffenheit unserer Leistung tauglich ist, bleibt hiervon unberührt. Sehen wir die Tauglichkeit nicht als gegeben an, gilt §4.
(3) Keine Gewährleistung übernehmen wir auch für Fehlfunktion, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien, bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Fehlfunktionen infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der internetgestützten Elektronik liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder unzureichende Übertragungskapazitäten oder durch äußere Einflüsse, auf die wir keinen Einfluss haben und die nicht Gegenstand unserer Leistungsverpflichtung darstellen, beeinträchtigt ist.
(4) Die Gewährleistungsrechte des Kunden, der Kaufmann im Sinn der §§1-6 HGB ist oder der sich uns gegenüber als Kaufmann ausgibt, setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§377, 381 Abs. 2 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dabei sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche ab Eingang der Ware beim Kunden und nicht offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung zu rügen.
(5) Soweit ein Kaufvertrag besteht und ein Mangel der Ware oder unserer Leistung vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt. Der Kunde darf ohne dass er uns zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat und ohne unser vorheriges Einverständnis nicht selbst oder durch Dritte Mangelbeseitigungsarbeiten vornehmen (Selbstvornahme); Kosten für solche Arbeiten werden von uns nicht übernommen. Soweit ein Werkvertrag besteht und ein Mangel unserer Werkleistung vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung in Form der Nachlieferung oder Beseitigung des Mangels nach unserer Wahl berechtigt. Der Kunde darf ohne unser vorheriges Einverständnis nicht selbst oder durch Dritte Mangelbeseitigungsarbeiten vornehmen (Selbstvornahme); Kosten für solche Arbeiten werden von uns nicht übernommen. Dies gilt sowohl bei Kauf- als auch bei Werkverträgen nicht, wenn der Kunde nach § 281 Abs. 2 BGB oder nach § 323 Abs. 2 BGB vom Erfordernis einer Fristsetzung entbunden ist; in diesem Fall hat der Kunde uns unverzüglich, nach Möglichkeit vor der Selbstvornahme, zu benachrichtigen. Im Fall der Mangelbeseitigung durch uns sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem verbracht wurde, an den wir die Ware geliefert haben oder der im Vertrag als Bestimmungsort genannt.
(6) Gegenüber einem Kunden, der nicht Verbraucher im Sinn von § 14 BGB ist, gilt: Erstattung von Kosten für den Ausbau einer mangelhaften Sache und Kosten des Einbaus der nachgelieferten Sachen schulden wir nur, wenn wir den Mangel zu vertreten haben.
(7) Sofern die Mangelbeseitigung fehlschlägt oder von uns abgelehnt wird oder sofern die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Erbringung einer mangelfreien Leistung von uns abgelehnt wird, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(8) Soweit sich nachstehend (Abs.9) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(9) Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, d.h. insbes. unserer vertraglichen Hauptpflicht und ähnlicher gewichtiger Pflichten, deren Verletzung die Verwirklichung des Vertragszwecks ausschließen oder gefährden, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs. (8) ausgeschlossen.
(10) Die Gewährleistungspflicht bei einem Kauf beträgt 1 Jahr ab Gefahrenübergang. Bei einer Bauleistung oder Lieferung, die bestimmungsgemäß zum Einbau in ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Schadensersatzansprüche verjähren in den Fällen des vorstehenden Absatzes (9) S. 1 in der gesetzlichen Verjährungsfrist.
(11) Stellt sich bei den Arbeiten zur Beseitigung einer Fehlfunktion heraus, dass keine Mangelhaftigkeit der Ware oder unserer Leistung zugrunde liegt, können wir eine Vergütung für die Beseitigungsarbeiten einschließlich etwaiger Material- und Wegekosten nach ortsüblichen angemessenen Sätzen begehren.
(1) Die Beschränkung der Rücktrittsrechte nach den §§ 445a f. BGB durch unsere Lieferanten zu unseren Lasten ist ausgeschlossen.
(2) Der Ausschluss oder die Beschränkung unserer Gewährleistungsansprüche gegen unsere Zulieferer ist nicht möglich.
(3) Im Rahmen der Inanspruchnahme des Lieferanten hat dieser uns die aufgewendete Arbeitszeit, auch einschließlich etwaiger Aus- und Einbaukosten (§ 439 Abs. 3 BGB) sowie die Transport-, Wege-, Vertrags- und Materialkosten vollumfänglich zu erstatten.
(1) Soweit die Lieferung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, unmöglich ist, kann der Kunde unbeschadet seines Rechts zum Rücktritt vom Vertrag Schadensersatz nur in Höhe von bis zu 20% des Nettopreises des unmöglich gewordenen Lieferteils verlangen; diese Beschränkung gilt nicht im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der Kunde kann im Einzelfall einen höheren Schadensersatz geltend machen, wenn er den Eintritt eines höheren Schadens nachweist. Uns bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, die nicht Gewährleistungsansprüche darstellen, bestehen vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes nicht.
(2) Dies gilt nicht, soweit die Haftung auf zwingenden Normen beruht, insbes. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, d.h. insbes. unserer vertraglichen Hauptpflicht und ähnlicher gewichtiger Pflichten, deren Verletzung die Verwirklichung des Vertragszwecks ausschließen oder gefährden, ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden. §12 Datenschutz (1) Wir erheben, verarbeiten und benutzen personenbezogene Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Die Verarbeitung dieser im Rahmen des Vertrages erhobenen Daten des Kunden erfolgt im Einklang mit der DSGVO und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) und b) DSGVO und nur für die vorstehend genannten Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Werbeaktionen. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Sollte die Erhebung oder Verarbeitung weiterer über den Vertragszweck hinausgehender Daten erforderlich werden, werden wir hierfür gesondert eine Einwilligung beim Kunden einholen.
(1) Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Die Verarbeitung dieser im Rahmen des Vertrages erhobenen Daten des Kunden erfolgt im Einklang mit der DSGVO und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) und b) DSGVO und nur für die vorstehend genannten Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Werbeaktionen. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Sollte die Erhebung oder Verarbeitung weiterer über den Vertragszweck hinausgehender Daten erforderlich werden, werden wir hierfür gesondert eine Einwilligung beim Kunden einholen.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
(2) Soweit eine Bestimmung im individualvertraglichen Teil des Vertrags unwirksam ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn im Vertrag eine Regelungslücke enthalten ist.
(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB).
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zur Änderung des Vertrags oder zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind zu beweiszwecken schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu Beweiszwecken der Textform.
(1) Unser Angebot ist bis zum Zugang der Annahmeerklärung des Kunden bei uns freibleibend.
(2) Die vor dem Angebot abgegebenen Unterlagen wie Werbebroschüren u.ä. sowie die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind grundsätzlich nur annähernd maß- und gewichtsgenau und sind nachrangig zum Leistungsbeschrieb in unserem Angebot, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich und vorrangig bezeichnet sind. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsbeschrieb und den genannten Unterlagen geht der Leistungsbeschrieb im Angebot vor. Gleiches gilt für Angaben in der Werbung.
(3) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen, es sei denn, eine kürzere oder längere Bindungsfrist ist im Einzelfall schriftlich vereinbart. Die Annahme erfolgt mindestens in Textform; sie liegt spätestens in dem Beginn der Leistungserbringung durch uns.
(4) An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne oder sonstige Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
(5) Wird der Vertrag durch einen Stellvertreter von uns, der nicht gesetzlicher Vertreter oder Prokurist ist, vermittelt oder abgeschlossen, ist seine Wirksamkeit von unserer mindestens in Textform abgegebenen Bestätigung abhängig; für den Inhalt des Vertrages ist die Bestätigung maßgeblich.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Transport; diese sind gesondert zu zahlen. Die Endpreise verstehen sich ab unserem Sitz und inkl. Mehrwertsteuer.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung, die angemessene Abschlagszahlungen vorsehen, nichts anderes ergibt, ist der Preis für unsere Lieferungen und Leistungen ohne Abzug einschließlich des Preises für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sofort nach Erhalt der Rechnung fällig; der Kunde gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er den fälligen Rechnungsbetrag nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung oder Entgegennahme unserer Leistung zahlt und wir den Kunden auf diese Folge in der Rechnung hingewiesen haben. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, gilt §288 BGB.
(3) Sofern zwischen Vertragsschluss und dem vertraglich vorgesehenen Termin zur Lieferung/Montage einer Photovoltaikanlage mehr als vier Monate liegen, können wir den auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preis nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Kosten für die Beschaffung der Bestandteile der Anlage erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen, wie z.B. die auf die Montage der Anlage entfallenden Personalkosten. Steigerungen bei einem Bestandteil, z.B. den Photovoltaikmodule, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaieg rückläufige Kosten bei anderen Bestandteilen der Anlage oder auf die Anlage bezogener Kosten erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von uns die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen bei anderen Bestandteilen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Erhöht sich der Preis der Lieferung und Montage der Anlage für den Kunden um mehr als 20%, kann der Kunde ohne weitere Verpflichtungen vom Vertrag zurücktreten; auch wir schulden in diesem Fall keinen Schadensersatz.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund von Mangelgewährleistung aus dem vorliegenden Vertrag. Außerdem ist es zur Ausübung eines zurückhaltungsrechts unter den zuvor genannten Bedingungen. Bedingungen insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(1) Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück, nimmt er die Ware binnen der vereinbarte oder ansonsten einer in der Anzeige über die Versand- oder Montagebereitschaft gesetzten angemessenen Frist nicht ab oder können wir die vertraglich geschuldeten Leistungen deswegen nicht erbringen, weil die zur Ausführung notwendige Mitwirkung des Kunden oder Materialgestellungen ausbleiben oder ungeeignet sind, können wir unsererseits nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz fordern.
(2) In dem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(1) Soweit nicht ausdrücklich verbindliche Lieferung- oder Leistungstermine vereinbart sind, sind angegebene Zeiträume nur unverbindlich. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die Vorlage etwaiger genehmigter Planunterlagen voraus, die von Seiten des Kunden erforderlich und zu beschaffen sind.
(2) Die Liefer- und Leistungszeit verlängert sich um die Zeit, in der wir von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, betroffen sind, wozu auch gehört, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Lieferung oder Fertigstellung unserer Leistungen erforderlich sind, aufgrund der vorgenannten Maßnahmen verspätet liefert. Gleiches gilt bei sonstigen unvorhergesehenen außergewöhnlichen Ereignissen, auf die wir keinen Einfluss nehmen können, wie insbesondere fremdverursachte erhebliche Betriebsstörungen bei uns oder einem Zulieferer erforderlicher Teile.
(3) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, so beschränkt sich ein möglicher Anspruch auf Ersatz der Verzögerungsschäden auf maximal 10% des Nettolieferwertes. Stellt der Verzug eine wesentliche Pflichtverletzung dar und geraten wir leicht fahrlässig in Verzug, ist der Anspruch auf Ersatz des vertragstypischen voraussehbaren Schadens beschränkt. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
(4) Setzt unser Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen dem Besteller nur zu, wenn die Verzögerung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder einen Schaden an Leben, Gesundheit oder dem Körper betrifft; stellt die Verzögerung eine vertragswesentliche Pflichtverletzung dar, haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Kommt der Kunde in den Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, so sind wir berechtigt, nach einer angemessenen und fruchtlosen Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Der Schadensersatz ist in Höhe von 20% des Nettowarenwertes geschuldet. Wir können im Einzelfall einen höheren Schadensersatz geltend machen, wenn wir den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Teillieferungen sind uns nach vorheriger Ankündigung auch vor dem vereinbarten Liefertermin möglich, es sei denn, der Kunde widerspricht der Lieferung unverzüglich nach Eingang der Mitteilung über die Teillieferung; Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
(1) Änderungen der Konstruktion der Form der Teile, die auf einer nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen technischen Verbesserung oder auf eine nach Vertragsschluss in Kraft getretenen gesetzlichen Anordnung oder DIN/EN-Normung beruhen, bleiben auch nach Vertragsabschluss zulässig, sofern der Liefergegenstand hierdurch nicht wesentlich verändert wird und die Veränderung dem Besteller zuzumuten ist. Ansonsten können beide Parteien ohne Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten.
(1) Sofern es sich um einen Kaufvertrag handelt und sich auf der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk” vereinbart. Sofern abweichend davon ausdrücklich eine Lieferung „frei Haus“ vereinbart wurde, ändert dies nichts am Gefahrübergang mit der Übergabe der Ware an den Transporteur.
(2) Der Transport erfolgt außer im Fall ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Kunden. Wir werden die Ware in geeigneter Weise verpacken; für Schäden an der Ware einschließlich etwaiger Kontaminierungen oder Verunreinigungen haften wir nicht, es sei denn, wir hätten diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.
(3) Zur Wahrung der Rechte aus dem Transportvertrag ist der Kunde verpflichtet, die Ware nach Erhalt unter Beachtung des §438 HGB oder, soweit einschlägig, des Art. 30 CMR unverzüglich zu prüfen und äußerlich erkennbare Transportschäden bei der Ablieferung, nicht äußerlich erkennbare Transportschäden unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche ab Erhalt der Ware, zu rügen. Auf Wunsch des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich mindestens in Textform erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten und unter Verrechnung gemäß §§366 f. BGB – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall, soweit er diesen mindestens fahrlässig (mit-)verursacht hat.
(4) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Für die durch Verarbeitung/Verbindung entstehende Sache gilt Abs. 2 entsprechend.
(1) Nur die in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag enthaltene Beschreibungen der Leistung ist maßgeblich für die Festlegung der vertraglichen Anforderungen an die Ware oder Beschaffenheit unserer Leistung. Der Verschleiß, der durch den Einsatz und die Benutzung der verkauften und/oder eingebauten Sache verursacht ist, stellt keinen Mangel dar. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und die Zusage als „Garantie“ bezeichnet ist. Handelsübliche Differenzen bei Maß- und Gewichtsangaben stellen keinen Mangel dar.
(2) Keine Gewährleistung übernehmen wir für vom Kunden bereitgestelltes Material oder von Ihm erbrachte Vorleistungen. Unserer Verpflichtungen, das bereitgestellte Material oder die Vorleistungen darauf zu überprüfen, ob sie im Rahmen unserer Leistungen für die Erreichung der vertraglichen Beschaffenheit unserer Leistung tauglich ist, bleibt hiervon unberührt. Sehen wir die Tauglichkeit nicht als gegeben an, gilt §4.
(3) Keine Gewährleistung übernehmen wir auch für Fehlfunktion, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien, bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Fehlfunktionen infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der internetgestützten Elektronik liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder unzureichende Übertragungskapazitäten oder durch äußere Einflüsse, auf die wir keinen Einfluss haben und die nicht Gegenstand unserer Leistungsverpflichtung darstellen, beeinträchtigt ist.
(4) Soweit ein Kaufvertrag besteht und ein Mangel der Ware oder unserer Leistung vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt. Der Kunde darf ohne dass er uns zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat und ohne unser vorheriges Einverständnis nicht selbst oder durch Dritte Mangelbeseitigungsarbeiten vornehmen (Selbstvornahme); Kosten für solche Arbeiten werden von uns nicht übernommen. Soweit ein Werkvertrag besteht und ein Mangel unserer Werkleistung vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung in Form der Nachlieferung oder Beseitigung des Mangels nach unserer Wahl berechtigt. Der Kunde darf ohne unser vorheriges Einverständnis nicht selbst oder durch Dritte Mangelbeseitigungsarbeiten vornehmen (Selbstvornahme); Kosten für solche Arbeiten werden von uns nicht übernommen. Dies gilt sowohl bei Kauf- als auch bei Werkverträgen nicht, wenn der Kunde nach §281 Abs. 2 BGB oder nach §323 Abs. 2 BGB vom Erfordernis einer Fristsetzung entbunden ist; in diesem Fall hat der Kunde uns unverzüglich, nach Möglichkeit vor der Selbstvornahme, zu benachrichtigen Im Fall der Mangelbeseitigung durch uns sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem verbracht wurde, an den wir die Ware geliefert haben oder der im Vertrag als Bestimmungsort genannt.
(5) Sofern die Mangelbeseitigung fehlschlägt oder von uns abgelehnt wird oder sofern die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Erbringung einer mangelfreien Leistung von uns abgelehnt wird, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(6) Soweit sich nachstehend (Abs.7) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(7) Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, d.h. insbes. unserer vertraglichen Hauptpflicht und ähnlicher gewichtiger Pflichten, deren Verletzung die Verwirklichung des Vertragszwecks ausschließen oder gefährden, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs. (8) ausgeschlossen
(8) Die Gewährleistungspflicht bei einem Kauf beträgt 1 Jahr ab Gefahrenübergang. Bei einer Bauleistung oder Lieferung, die bestimmungsgemäß zum Einbau in ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Schadensersatzansprüche verjähren in den Fällen des vorstehenden Absatzes (7) S.1 in der gesetzlichen Verjährungsfrist.
(9) Stellt sich bei den Arbeiten zur Beseitigung einer Fehlfunktion heraus, dass keine Mangelhaftigkeit der Ware oder unserer Leistung zugrunde liegt, können wir eine Vergütung für die Beseitigungsarbeiten einschließlich etwaiger Material- und Wegekosten nach ortsüblichen angemessenen Sätzen begehren.
(1) Soweit die Lieferung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, unmöglich ist, kann der Kunde unbeschadet seines Rechts zum Rücktritt vom Vertrag Schadensersatz nur in Höhe von bis zu 20% des Nettopreises des unmöglich gewordenen Lieferteils verlangen; diese Beschränkung gilt nicht im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der Kunde kann im Einzelfall einen höheren Schadensersatz geltend machen, wenn er den Eintritt eines höheren Schadens nachweist. Uns bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, die nicht Gewährleistungsansprüche darstellen, bestehen vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes nicht.
(2) Dies gilt nicht, soweit die Haftung auf zwingenden Normen beruht, insbes. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, d.h. insbes. unserer vertraglichen Hauptpflicht und ähnlicher gewichtiger Pflichten, deren Verletzung die Verwirklichung des Vertragszwecks ausschließen oder gefährden, ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
(1) Wir erheben, verarbeiten und benutzen personenbezogene Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Die Verarbeitung dieser im Rahmen des Vertrages erhobenen Daten des Kunden erfolgt im Einklang mit der DSGVO und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) und b) DSGVO und nur für die vorstehend genannten Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Werbeaktionen. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Sollte die Erhebung oder Verarbeitung weiterer über den Vertragszweck hinausgehender Daten erforderlich werden, werden wir hierfür gesondert eine Einwilligung beim Kunden einholen.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.